Satzung

Satzung des Sportverein Eitensheim e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Sportverein Eitensheim e.V.

Er wurde 1946 gegründet. Der Verein hat seinen Sitz in 85117 Eitensheim und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ingolstadt eingetragen.

Der Sportverein Eitensheim e.V. (im folgenden Verein genannt) ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.

§ 2 Vereinszweck und Grundsätze

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landessportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an. Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch die Pflege, Erhaltung und Förderung des Turn- und Sportwesen, Kräftigung von Geist und Körper, Anleitung zur gesunderhaltenden, sportlichen Betätigung sowie Kameradschaft und Geselligkeit.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet.

2. Der Antrag auf Aufnahme hat schriftlich beim Vorstand zu erfolgen. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied ist berechtigt, am Sportbetrieb und an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und Vereinseigentum zu benutzen, sofern das Vereinsangebot dies zulässt.

2. Wahlberechtigt ist jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, wählbar ist jedes Mitglied ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.

3. Für die Mitglieder sind die Satzung, die Ordnungen und Beschlüsse der Organe verbindlich.

4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

5. Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Dieser ist im Voraus fällig und wird in der Regel per Abbuchungsverfahren  eingezogen. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei; auch kann der Ausschuss in Ausnahmefällen auf Antrag Ermäßigung oder Befreiung erteilen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen seine sämtlichen durch die Mitgliedschaft im Verein erworbenen Rechte; es bleibt aber für alle seine Verbindlichkeiten haftbar.

3. Der Austritt ist mit einer Frist von vier Wochen zum Jahresende möglich; er muss schriftlich beim Vorstand erfolgen.

4. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt schriftlich durch den Vereinsausschuss bei:

a) groben Verstößen gegen die Ziele des Vereins, die Anordnungen des Vorstandes oder seiner ausführenden Organe.

b) schwerer Schädigung des Ansehens des Vereins und Handlungen, die dem Vereinsinteresse entgegenstehen.

c)  unehrenhaftem Verhalten.

d) Nichterfüllung der Beitragspflicht länger als vier Wochen trotz Mahnung.

e)  grob unsportlichem Verhalten.

5. Vor der Entscheidung über einen Ausschluss ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Deren Entscheidung ist endgültig. Das ausgeschlossene Mitglied kann frühestens nach einem Jahr Antrag auf Wiederaufnahme  stellen.

§ 6 Unfall- und Haftpflichtversicherung

1. Die Mitglieder sind gegen Unfälle nach Maßgabe der Unfallversicherungsbestimmungen der Sportverbände und der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.

2. Der Verein hat für die Mitglieder eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen.

3. Die Versicherungsbedingungen liegen beim Verein zur Einsicht auf.

§ 7 Vereinsorgane

a)   Mitgliederversammlung

b)   Vorstand nach §26 BGB

c)   Vereinsausschuss

d)   Abteilungsversammlungen

§ 8 Mitgliederversammlung

1. die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der 1. Vorsitzende oder in dessen Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende oder bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden und des 2. Vorsitzenden der 3. Vorsitzende jederzeit einberufen. Er muss sie aber innerhalb von 2 Monaten einberufen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder oder der Mehrheit des Ausschusses schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den 1. Vorsitzenden oder in dessen Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende oder bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden und des 2. Vorsitzenden der 3. Vorsitzende mit einer Frist von 7 Tagen. Sie muss die zur Abstimmung zu stellende Tagesordnung ihrem wesentlichen Inhalt nach bezeichnen. Der Tag der Mitgliederversammlung zählt bei der Errechnung der Frist nicht mit. Zusätzlich soll die Mitgliederversammlung in der Tageszeitung erscheinen.

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig.

4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)   Entgegennahme und Genehmigung der Berichte des Vorstandes und der Abteilungen sowie des Rechnungsabschlusses

b)   Entlastung und Wahl des Vorstandes

c)   Wahl der Rechnungsprüfer

d)   Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer

e)   Satzungsänderungen

f) Festsetzung des Vereinsbeitrages

g)    Beschlussfassung über alle Punkte die Gegenstand der Tagesordnung sind

h)    Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz-, Wahl-, Rechts-, Ehren- und Jugendordnung beschließen.

§ 9 Vorstand

1. Die Vorstandschaft besteht aus:

a)  dem 1. Vorsitzenden

b)  dem 2. Vorsitzenden

c)  dem 3. Vorsitzenden

d) dem 1. Kassier

e)  dem 2. Kassier

f)  dem 1. Schriftführer

g) dem 2. Schriftführer

2. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu wählen. Dieses Vorstandsmitglied wird für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung mit Neuwahlen gewählt.

Scheidet ein Ausschussmitglied während seiner Amtszeit aus, so kann der Ausschuss bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Stellvertreter bestimmen.

3. Der Vorstand hat für den Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu sorgen. Ihm obliegt die Führung des Vereins und die Erledigung der laufenden Geschäfte. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

a)    Planung und Förderung der sportlichen Entwicklung

b)    Steuerung der finanziellen Belange unter Beachtung steuerlicher Bestimmungen

c)   Führung der Mitgliederliste

d)   Beachtung der Ehrenordnung

4. Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

§ 10 Vereinsausschuss

1. Dem Vereinsausschuss gehören an:

a)  Der Vorstand

b)  Die Abteilungsleiter

c)  Der Gesamtjugendleiter

2. Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung des Vereins durch den Vorstand.

Insbesondere hat er folgende Aufgaben:

a)  Genehmigung von Abteilungs- und Gruppenordnung

b) Abstimmung der übergreifenden Abteilungsaktivitäten

c)  Beschlüsse gemäß § 5 Abs. 4 (Vereinsausschuss)

d) Mitwirkung bei sportlichen und gesellschaftlichen Aufgaben

§ 11 Die Abteilungen

1. Der Verein gliedert sich in Abteilungen und Gruppen. Über die Bildung und Auflösung von Abteilungen entscheidet der Vorstand. Über die Bildung und Auflösung von Gruppen entscheidet der Vereinsausschuß. Die Mitgliedschaft in einer Abteilung bzw. Gruppe setzt die Mitgliedschaft im Hauptverein voraus.

2. Die Abteilungen bestehen aus mindestens:

a)  Dem Abteilungsleiter

b)  Dem stellvertretenden Abteilungsleiter

c)  Dem Kassier

d) Dem Schriftführer

Die Abteilungsversammlung kann noch weitere Mitarbeiter für besondere Aufgaben wählen.

3. Jährlich findet eine Abteilungsversammlung statt. Die Abteilungsleitung wird alle 3 Jahre gewählt. Der Vorstand hat in allen Abteilungsversammlungen Sitz- und Stimmrecht. Die Wahl ist durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.

4. Auf Abteilungsversammlungen haben alle Vereinsmitglieder, bei Abteilungen mit besonderem Beitrag, nur die Abteilungsmitglieder Wahl- und Stimmrecht.

5. Die Gestaltung und Durchführung des Sportbetriebes ist allein Sache der Abteilungen. Alle anderen Veranstaltungen sind in Absprache mit dem Vorstand vorzunehmen.

6. Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben, die vom Vereinsausschuss zu genehmigen ist.

7. Zur Abwicklung des Abteilungsbetriebes kann vom Hauptverein ein Budget beantragt werden. Die Höhe des Budgets ist zwischen Vorstand und Abteilungsführung festzulegen. Über die finanziellen Vorgänge ist ein Kassenbuch zu führen und am Ende des Jahres den Kassenrevisoren zur Prüfung vorzulegen. Diese erstatten in der Mitgliederversammlung Bericht.

8. Die Abteilungen dürfen Verträge und finanzielle Verpflichtungen nur im Rahmen ihres jährlichen vorhandenen Budgets eingehen.

9. Die Abteilungen sind für die Pflege der Geräte, der Anlagen und des in ihren Bereich fallenden Umfeldes verantwortlich.

§ 12 Ehrengericht

1. Das Ehrengericht wird von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt.

2. Das Ehrengericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzer. Einer der Beisitzer gilt als Stellvertreter des Vorsitzenden. Mitglieder der Vorstandschaft und des Vereinsausschusses können dem Ehrengericht nicht angehören.

3. Das Ehrengericht kann folgende Disziplinarstrafen aussprechen:

a)  Verwarnung

b) Verweis

c)  Sperre

Die Disziplinarstrafe kann mündlich ausgesprochen werden, soweit eine Verbandssatzung andere Disziplinarstrafen vorsehen sind diese anzuwenden (BGB).

4. Das Ehrengericht entscheidet weiter in den Fällen

a)  § 5 Abs. 4

b)  bei Streitigkeiten von Mitgliedern im Zusammenhang ihrer Vereinstätigkeit

c) von Verstößen der Organe gegen die Satzung

5. Die Entscheidung des Ehrengerichts ist endgültig (vorbehaltlich einer gerichtlichen  Entscheidung).

§ 13 Wahl- und Geschäftsordnung

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Der 1. Vorsitzende bzw. der Abteilungsleiter, ist für die Einladung und Leitung der Versammlung in den jeweiligen Organen zuständig. Der Schriftführer, bzw. ein von ihm Beauftragter, führt bei allen Versammlungen und Ausschusssitzungen Protokoll.

3. Für Satzungsänderungen ist in der Mitgliederversammlung eine 3/4-Mehrheit der erschienenen wahl- und stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

4. Dringlichkeitsanträge werden in der Mitgliederversammlung behandelt, wenn mehr als die Hälfte der erschienen  wahl- und stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.

5. Wahlberechtigt ist jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, wählbar sind Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn sie vorher schriftlich einer evtl. Wahl zustimmen.

6. Geheime Wahl ist nur erforderlich, wenn für eine Position mehrere Bewerber vorhanden sind.

7. Der 1. Vorsitzende hat bei Neuwahlen erstes Vorschlagsrecht.

8. Kandidiert nur ein Bewerber, so ist er gewählt, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

9. Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen für ein Amt, ist der Kandidat gewählt, der die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen hat. Bei Stimmgleichheit findet eine Stichwahl statt. Ergibt sich aus der Stichwahl eine Stimmgleichheit entscheidet das Los.

10. Stimmenenthaltungen sind ungültige Stimmen.

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch 3/4-Mehrheitsbeschluss der ausdrücklich zur Auflösung des Vereins eingeladenen und mindestens zu 50 % erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von 2 Monaten eine 2. Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hier sind auch die Liquidatoren zu bestellen. Das nach Auflösung und Abwicklung verbleibende Vermögen ist der zuständigen Gemeinde mit der Maßgabe zu übergeben, es wiederum und unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden. Es muss einem neu gegründeten Sportverein in Eitensheim ohne Kosten überlassen werden.

§ 15 Schlussbestimmung

Diese Vereinssatzung wurde am 05.03.1994 neu gefasst und in der Mitgliederversammlung beschlossen.